Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Alfdorf
Satzung
§ 1
Name und Gebiet des Vereins
Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Alfdorf“
Er hat seinen Sitz in Alfdorf, Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig. Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Gemeinde Alfdorf
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist :
Der Verein fördert:
- den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
- den Umweltschutz
- das traditionelle Brauchtum,
- die Heimatpflege und Heimatkunde
- die Kunst und Kultur,
- den Denkmalschutz und die Denkmalpflege,
- die Jugendhilfe.
2.1. Der Satzungszweckes wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche Betätigungen,
- Pflege der heimischen Mundart,
- Unterstützung der Jugend- und Familienarbeit und allen mit diesen Zielen zusammenhängenden Bestrebungen,
- Förderung und Verbesserung der Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
- Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,
- Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen
- Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen,
- Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten
- Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
- Anlage und Pflege von Biotopen,
- Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks,
- Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
- Schutz und Betreuung von Höhlen,
- Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und Aussichtstürmen für die Allgemeinheit,
- Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien,
- Veranstaltungen als Träger der Freien Jugendhilfe,
- Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen,
- Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten,
- Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-, Folklore-, Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen, die das Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen,
- Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im In- und Ausland verfolgen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.
§ 4
Gemeinnützige Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 5
Uneigennützige Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7
Begünstigungseinschränkung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Vermögenszuwendung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9
Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),
- der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern bestehende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner und der Schriftführer angehören,
- der Ausschuss, bestehend aus
a) dem erweiterten Vorstand,
b) den Fachwarten für Wandern, für Wege und für Naturschutz,
c) den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen
d) dem/den von den Jugendmitgliedern gewählten und vom
Vorstand bestätigten Leiter(n) der Jugendgruppe(n)
e)1 bis 6 Beisitzern
f) den Betreuern der Ortsgruppenheime und der Türme3, - die Mitgliederversammlung.
- Die Ehrenmitglieder können auf Verlangen an den Sitzungen teilnehmen
II. Wahl der Organe.
1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, 2 Rechnungsprüfer sowie die auf Vorschlag des Vorstands zu wählenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Fachwarte sowie die Betreuer der Ortsgruppenheime werden vom erweiterten Vorstand gewählt.
Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch den Vorstand 5
2. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. 6
Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. 7
III. Ehrenamt
Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsentschädigung versehen. Der Vorstand kann durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.
Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch der/die Vorsitzende (Vertrauensmann / Frau)8
Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
2. Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeit
im abgelaufenen Geschäftsjahr, der Rechner berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Rechners ab.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar.
§ 11
Ausschuss
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.
§ 12
Abteilungen
Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des Ausschusses /der Mitgliederversammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden.
Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand offenzulegen und jährlich von den Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 13
Jugendgruppen
Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.
§ 14
Ehrungen
Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ („Ehrenvertrauensmann“/ „Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.
Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.
§ 15
Inkrafttreten
- Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albverein e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.
- Die Neufassung der Satzung tritt am 24.01.2015 in Kraft
Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom 21.01.2006 außer Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24.01.2015 in Alfdorf
Der Vorstand 2015
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Datenschutz
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Der Vorstand Klaus Heck 2018